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- Öffentliche Tagesordung -
Sitzungs-Informationen
Mittwoch, 16. Dezember 2020, 09:00 Uhr
(Abgeschlossen)
Gremium:
Vollversammlung
Sitzungsort:
Löwenbräukeller, Nymphenburger Straße 2 Stiglmaierplatz, 80335
TOP 33.
33.
Erlass einer Erhaltungssatzung
nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
im Stadtbezirk 04 - Schwabing-West
Satzungsbeschluss Erhaltungssatzung "Agnesstraße"
Satzungsbeschluss Erhaltungssatzung "Hohenzollernstraße"
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20-26 / B 00992 (Typ: BA-Antrag) (Status: Erledigt)
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20-26 / A 00621 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
Kurzinfo:
s. BE
Inhalt
Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses für den vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung untersuchten Bereich.
Vorschlag zum Erlass der Erhaltungssatzung „Agnesstraße“
Vorschlag zum Erlass der Erhaltungssatzung „Hohenzollernstraße“
Gesamtkosten/Gesamterlöse
Da die Kosten für das Rechtsgutachten aus Mitteln des Referates für Stadtplanung und Bauordnung erbracht werden können, ist eine Ausweisung der Kosten hier nicht erforderlich.
Entscheidungsvorschlag
1. Die Erhaltungssatzung „Agnesstraße" wird in nachstehender Fassung (s. Seiten 24- 26) beschlossen.
2. Die Erhaltungssatzung „Hohenzollernstraße“ wird für die nicht in die neue Erhaltungssatzung „Agnesstraße“ aufgenommenen Gebiete um ein Jahr verlängert.
3. Die Erhaltungssatzung „Hohenzollernstraße“ wird in nachstehender Fassung (s. Seiten 27-29) beschlossen.
4. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, sowohl für das Erhaltungssatzungsgebiet „Hohenzollernstraße“ als auch für weitere Gebiete ein umfassendes Rechtsgutachten zum Thema "Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB“ in Auftrag zu geben. Die hierfür erforderlichen Finanzmittel werden aus dem laufenden Budget des Referates für Stadtplanung und Bauordnung zur Verfügung gestellt.
5. Der Antrag Nr. 20-26 / B 00992 DIE LINKE im BA 04 vom 28.10.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
6. Der Antrag Nr. 20-26 / A 00621 SPD/Volt-Fraktion, Fraktion DIE GRÜNEN/Rosa Liste vom 06.11.2020 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
7. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.