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- Öffentliche Tagesordung -
Sitzungs-Informationen
Donnerstag, 3. Juli 2008, 11:00 Uhr
(Abgeschlossen)
Gremium:
Kulturausschuss
Sitzungsort:
Kleiner Sitzungssaal
TOP 2.
2.
Bauvorhaben:
Mohr-Villa Nebengebäude
Situlistraße 73 - 75 im Stadtbezirk Schwabing-Freimann
Nutzungsänderung und Teilsanierung
sowie Instandsetzung und Pflege der Parkanlage
Projektkosten 2.692.000 Euro
davon Projektkosten "Gebäude" 2.412.000 Euro
Projektkosten "Park, Pavillon und Gartenmauer"
280.000 Euro
1. Genehmigung des Nutzerbedarfsprogramms (SB)
2. Projektauftrag (SB)
3. Änderung des Entwurfs des Mehrjahresinvestionsprogramms 2008 - 2012 bei Unterabschnitt 3412, Maßnahme-Nr. 7610, RF 003 Investitionsliste 1 (VB)
4. Behandlung von Anträgen und Empfehlungen
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96-02 / A 02490 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
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02-08 / A 04188 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
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02-08 / B 02719 (Typ: BA-Antrag) (Status: Erledigt)
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02-08 / B 02090 (Typ: BA-Antrag) (Status: Erledigt)
Kurzinfo:
Inhalt
1. Aktueller Sachstand bzgl. der Nutzungen
2. Aufgabenstellung
3. Projektstand: Bedarfsanmeldung durch verwaltungsinterne Abstimmung ist erfolgt.
4. Planung: Beschreibung der geplanten Maßnahmen
5. Behandlung von Anträgen und Empfehlungen
6. Kosten
7. Finanzierung
Entscheidungsvorschlag
1. Der Kulturausschuss beschließt als Senat:
1.1 Der Bedarf gemäß Nutzerbedarfsprogramm wird genehmigt.
1.2 Das Planungskonzept mit Projektkosten in Höhe von 2.692.000.€ wird nach Maßgabe der vorgelegten Vorentwurfspläne genehmigt.
1.3 Das Baureferat wird – vorbehaltlich der Genehmigung der Änderung des Entwurfs des Mehrjahresinvestitionsprogramms durch die Vollversammlung des Stadtrates – beauftragt, die Entwurfsplanung zu erarbeiten und die Ausführung vorzubereiten.
1.4 Das Kulturreferat wird beauftragt, die Ausführungsgenehmigung herbeizuführen.
1.5 Die Anträge und Empfehlungen sind damit satzungs- bzw. geschäftsordnungsmäßig behandelt.
2. Der Kulturausschuss beschließt als vorberatender Ausschuss:
Der Entwurf des Mehrjahresinvestitionsprogramms wird wie in der Beschlussvorlage beschrieben geändert.
3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.