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- Öffentliche Tagesordung -

Sitzungs-Informationen

Donnerstag, 19. November 2009, 09:30 Uhr (Abgeschlossen)
Gremium:
Kommunalausschuss
Sitzungsort:
Kleiner Sitzungssaal

TOP 4.

4.
Der Verkauf von Einwegverpackungen in städtischen Gebäuden und auf städtischem Grund wird für Lebensmittelbetriebe unter Auflagen erlaubt Antrag Nr. 08-14 / A 00712 von Herrn StR Georg Schlagbauer vom 31.03.2009

  • 08-14 / A 01203 (Typ: Ergänzungsantrag) (Status: Erledigt)
  • 08-14 / A 00712 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)

08-14 / V 02934 (Typ: Beschlussvorlage SB) (Status: Endgültiger Beschluss)
Kurzinfo:
Stichwort Verkauf von Einwegverpackungen Anlass Antrag Nr. 08-14 / A 00712 von Herrn Stadtrat Georg Schlagbauer vom 31.03.2009 Inhalt Der Zielkonflikt Abfallvermeidung contra Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für Gewerbetreibende in städtischen Gebäuden und auf städtischen Grundstücken wird durch eine differenzierende Regelung entschärft. Das Einwegverbot bleibt aufrecht erhalten. Die Ausgabe von Speisen, die nicht vor Ort sofort verzehrt werden und aus hygienischen Gründen in Einwegverpackungen/-behältnissen angeboten werden müssen, sowie die Ausgabe von Getränken, die nicht vor Ort in Einwegbehältnisse eingefüllt werden, werden als besondere Einzelfälle im Sinne des § 4 Abs. 10 der städtischen Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung angesehen und ausnahmsweise zugelassen. Entscheidungsvorschlag Lebensmittelbetriebe dürfen Speisen, die nicht sofort verzehrt wer-den und aus hygienischen Gründen in Einwegverpackungen/-behältnissen angeboten werden, sowie Getränke, die nicht vor Ort in Einwegbehältnisse eingefüllt werden, künftig in Einwegver-packungen/-behältnissen verkaufen. Gesucht werden kann auch nach: Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung, Mehrweggebot, Einwegverbot, Einwegverpackungen

Öffentliches Dokument Beschluss.pdf (nach Antrag zuzüglich ErgänzA.von B90/Grüne/RL)