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- Öffentliche Tagesordung -
Sitzungs-Informationen
Donnerstag, 2. Mai 2013, 09:00 Uhr
(Abgeschlossen)
Gremium:
Vollversammlung
Sitzungsort:
Großer Sitzungssaal
TOP 2.
2.
Bericht zur Leiharbeit bei der LH München!
Antrag Nr. 08-14 / A 02208 von DIE LINKE vom 11.02.2011
Gute Arbeit
Arbeitnehmerüberlassung und befristete Beschäftigungsverhältnisse bei der Stadtverwaltung und den städtischen Beteiligungsgesellschaften
Antrag Nr. 08-14 / A 03015 der Stadtratsfraktion der SPD
vom 30.12.1011
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08-14 / A 04187 (Typ: Änderungsantrag) (Status: Erledigt)
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08-14 / A 03015 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
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08-14 / A 02208 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
Kurzinfo:
Anlass:
Stadtratsanträge
Inhalt:
In der BV wird dargestellt, in welchem Umfang Leiharbeitskräfte im Hoheitsbereich/Beteiligungsgesellschaften beschäftigt werden.
Entscheidungsvorschlag:
Anhand der Erhebungsergebnisse wird festgestellt, dass das Verhalten der Stadtverwaltung und der städtischen Beteiligungsgesellschaften von hohem Verantwortungsbewusstsein geprägt ist. Auf Leiharbeitsverhältnisse wird auch weiterhin nur unter engen Voraussetzungen in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei unvorhergesehenen Personalengpässen, als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder zur Abfederung von Arbeitsspitzen zurückgegriffen. Für den Hoheitsbereich der Landeshauptstadt München besteht nach den aufgezeigten Gegebenheiten kein weitergehender Handlungsbedarf. Das Problem einer ungleichen Bezahlung bei Leiharbeitskräften kann wegen der rechtlichen Rahmenbedingungen durch die LHM nicht aufgrund eigener Befugnisse gelöst werden. Der Bund muss hierfür die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern. Der Oberbürgermeister wird daher beauftragt, gegenüber dem Bund die Abschaffung der Ausnahmemöglichkeiten vom Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ für Leiharbeitskräfte im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu fordern, damit die Aushebelung des Diskriminierungsverbots der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beendet wird. Dabei wird insbesondere die Forderung erhoben, die Möglichkeit der Inbezugnahme von Tarifverträgen in Einzelverträgen gem. § 9 Nr. 2 AÜG zu streichen.
Gesucht werden kann im RIS auch unter:
Leiharbeitskräfte, Arbeitnehmerüberlassung, befristete Beschäftigungsverhältnisse