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- Öffentliche Tagesordung -
Sitzungs-Informationen
Dienstag, 8. Mai 2018, 09:30 Uhr
(Abgeschlossen) (im Anschluss an vorherige Sitzung)
Gremium:
Kommunalausschuss
Sitzungsort:
Kleiner Sitzungssaal
TOP 5.
5.
Grundsatzbeschluss zur Entschädigung
beim Erwerb von festgesetzten oder künftigen
Gemeinbedarfsflächen
(z.B. Straßen, Grünflächen, Kita, Schulen usw.)
Kurzinfo:
Anlass
Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Inhalt
Darstellung der rechtlichen Grundlagen, der bisherigen Rechtsprechung und Praxis sowie der Notwendigkeit einer Neubewertung der derzeitigen Vorgehensweise als Folge der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung
Gesamtkosten/ Gesamterlöse
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Entscheidungsvorschlag
Die Regelung zur Entschädigung nicht ursächlicher Gemeinbedarfsflächen in städtebaulichen Verträgen wird gemäß der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig grundsätzlich unter Berücksichtigung der Frist des § 42 Abs. 3 BauGB erfolgen. Ausgenommen sind solche städtebaulichen Verträge, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausverhandelt und beurkundungsreif sind.
Gesucht werden kann im RIS auch unter:
Enteignung, SoBoN, Städtebauliche Verträge, Entschädigung, nicht ursächliche Gemeinbedarfsflächen, Sieben-Jahres-Frist
Ortsangabe
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