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- Öffentliche Tagesordung -
Sitzungs-Informationen
Dienstag, 4. Mai 2021, 09:30 Uhr
(Abgeschlossen)
Gremium:
Kreisverwaltungsausschuss
Sitzungsort:
Großer Sitzungssaal
TOP 5.
5.
Novellierung der Sondernutzungsrichtlinien und der Sondernutzungsgebührensatzung
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20-26 / A 01385 (Typ: Änderungsantrag) (Status: Erledigt)
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20-26 / A 01384 (Typ: Änderungsantrag) (Status: Erledigt)
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20-26 / A 01386 (Typ: Änderungsantrag) (Status: Erledigt)
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20-26 / A 01397 (Typ: Änderungsantrag) (Status: Erledigt)
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14-20 / A 04318 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
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20-26 / A 00511 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
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14-20 / A 06110 (Typ: Antrag) (Status: Erledigt)
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20-26 / B 01351 (Typ: BA-Antrag) (Status: Erledigt)
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14-20 / B 07363 (Typ: BA-Antrag) (Status: Erledigt)
Kurzinfo:
Anlass
Die Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien) sowie die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsgebührensatzung) müssen regelmäßig aufgrund von Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen und Erfahrungen aus der Praxis angepasst werden. Dies ist zuletzt am 28.06.2017 geschehen. In diesem Zuge werden auch die oben genannten Stadtratsanträge sowie die Anliegen der Bezirksausschüsse 2, 3 und 5 aufgegriffen.
Inhalt
Es werden zahlreiche Vorschriften in den Sondernutzungsrichtlinien und der Sondernutzungsgebührensatzung (redaktionell) geändert. Darüber hinaus werden insbesondere folgende neue Regelungen aufgenommen:
• Die bisher temporär genehmigten Freischankflächen auf Parkplätzen und in seitlicher Ausdehnung über die Gebäudegrenze hinaus, sollen künftig jährlich in den Monaten April bis September zugelassen werden.
• Es wird die Aufstellung von Mülleimern vor Gewerbebetrieben, von offenen Bücherschränken, von Hochbeeten und von Schaukästen zu Informationszwecken ermöglicht.
• Von öffentlichen Baumaßnahmen verdeckte Gewerbebetriebe dürfen künftig erlaubnis- und kostenfrei in Größe der aufgrund der Maßnahme nicht mehr einsehbaren Schaufensterfläche am zugehörigen Bauzaun werben.
Imbiss- und Verkaufswägen (Food Trucks) werden auch weiterhin grundsätzlich nicht auf öffentlichem Grund zugelassen.
Gesucht werden kann im RIS auch unter
Freischankflächen, Mülleimer, Hochbeete, Offene Bücherschränke, Barrierefreiheit, Entscheidungsrecht Bezirksausschüsse, Schaukästen, Bauzaunwerbung, Food Trucks, Imbisswägen
Ortsangabe
Stadtgebiet München