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- Öffentliche Tagesordung -
Sitzungs-Informationen
Mittwoch, 18. September 2024, 09:30 Uhr
(Abgeschlossen) (im Anschluss an vorherige Sitzung)
Gremium:
Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung
Sitzungsort:
Großer Sitzungssaal
TOP 10.
10.
Überprüfung eines Erlasses einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
im Stadtbezirk 21 (Pasing-Obermenzing)
Erhaltungssatzung reformieren V - Satzung nach neuen
Kriterien als Pilotprojekt für Pasing
Antrag Nr. 14-20 / A 05118 von der Stadtratsfraktion
Die Grünen / Rosa Liste vom 21.03.2019
Geschäftsordnungsgemäß erledigt am 24.07.2019
Stadtbezirk 21 Pasing-Obermenzing
-
20-26 / A 05119 (Typ: Änderungsantrag) (Status: Erledigt)
Kurzinfo:
Anlass
Mit Antrag Nr. 14-20 / A 05118 der Stadtratsfraktion Die Grünen/ Rosa Liste vom 21.03.2019 wurde das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beauftragt, in Pasing einen abgegrenzten Bereich auf Eignung für den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu prüfen. Dieser wurde in der VV am 24.07.2019 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20 / V 15423) geschäftsordnungsgemäß behandelt.
Inhalt
Als Ergebnis der umfassenden Untersuchungen ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das im Antrag Nr. 14-20 / A 05118 vorgeschlagene Ge-biet nicht für den Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eignet.
Gesamtkosten /
Gesamterlöse(-/-)
Klimaprüfung
Eine Klimaschutzrelevanz ist gegeben: Nein
Gemäß dem Leitfaden „Vorauswahl Klimarelevanz“ des Referats für Klima– und Umweltschutz (RKU II-1) haben Beschlussvorlagen zu Fragen des Mieterschutzes und der Wohnraumversorgung (z. B. Erhaltungssatzungen, Mietpreisgestaltung, Zweckentfremdung von Wohnungen) voraussichtlich keine bzw. eine zu vernachlässigende Auswirkung auf das Klima.
Entscheidungsvorschlag
1. Die Ausführungen zum Nicht-Erlass einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den
Untersuchungsbereich in Pasing (siehe Abbildung 1 auf Seite 4) werden zur Kenntnis genommen. Der Erlass einer derartigen Satzung kann aus fachlicher und rechtlicher Sicht insbesondere aufgrund der geringen Verdrängungsgefahr sowie des nicht ausreichenden Aufwertungspotentials nicht empfohlen werden.
2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
Gesucht werden kann im RIS auch unter
Aufwertung, Verdrängung, Gentrifizierung, Erhaltungssatzung, Milieuschutz, Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, § 172 BauGB, Antrag Nr. 14-20 / A 05118
Ortsangabe
Weiter siehe Vorlage