TOP 4. - Veröffentlichung
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Oide Wiesn 2015: Zulassungen und Ablehnungen der Bewerber/-innen
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss unterliegt auf Dauer der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.