TOP 7. - Veröffentlichung
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Gremium:
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Bestellung eines Erbbaurechts
10. Stadtbezirk Moosach
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Beschlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Staddtratsbekanntgabe mitgeteilt, welche Flächen die Stadt im Erbbaurecht vergeben hat. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.