TOP 1.1 - TOP-Protokoll
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Protokollnotiz
Der Bezirksausschuss 16 erkennt die Zwänge durch die gesetzlichen Fristen, dies
kann jedoch nicht Anlass sein, den örtlichen Sachverstand der Bezirksausschüsse
nicht bei der Entscheidungsfindung einzubeziehen. Er sieht es deshalb als geboten an, dass die Bezirksausschüsse unmittelbar nach Mitteilung des Kaufvertrages in Kenntnis gesetzt werden und unabhängig vom sonstigen Verwaltungsakt, gegebenenfalls auch mit verkürzter Frist eine Stellungnahme abgeben können, ob die Ausübung eines Vorkaufsrechts aus Sicht des Bezirksausschusses wünschenswert ist.
Dies kann nach nicht öffentlicher Beratung in der Vollversammlung, notfalls auch
nach nicht öffentlicher Vorberatung in einem Unterausschuss, Einholung eines Meinungsbildes per Rundmail, etc. nach § 20 Absatz 1 der Bezirksausschusssatzung erfolgen. Diese kann dann dem Stadtrat, analog zu anderen Fällen, in denen der Bezirksausschuss die Unterlagen vor dem Stadtrat behandelt und eine Empfehlung abgibt, bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegt werden.
Dies ist im Katalog der Anlage 1 der Bezirksausschusssatzung aufzunehmen.
Beschluss:
Einstimmig nach Diskussion und Aufnahme von Ergänzungs-/Änderungsvorschlägen.
Herr Kauer schlägt Zustimmung zum Votum des UA vor.
Dem wird
einstimmig zugestimmt.