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München

TOP 1.2 - TOP-Protokoll

Sitzungs-Informationen

Donnerstag, 14. Juli 2016, 19:00 Uhr (Abgeschlossen)
Gremium:
BA 16 - Vollgremium

TOP-Informationen

TOP 1.2 (Öffentlich)
Aktionsplan UN-Behindertenrechtskonvention Anpassung der BA-Satzung, der BA-Geschäftsordnung sowie der Bürger- und Einwohnerversammlungs-Satzung Zuleitung vom 16.06.2016

Protokollnotiz

Der Bezirksausschuss 16 Ramersdorf-Perlach stimmt der Vorlage mit folgenden Änderungen (Fett/Times New Roman) zu:

2. Änderung der BA-Geschäftsordnung Bezüglich der Zugänglichkeit von Bezirksausschusssitzungen wird vorgeschlagen, in § 9 BA-Geschäftsordnung einen neuen Abs. 7 einzufügen: (7) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden in rollstuhlgerechten Versamm-lungslokalen abgehalten. – Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass geeignete Räume, auch bei gewerblichen Anbietern, nicht angemietet werden konnten und Rollstuhlfahrer dann bei Bedarf durch geeignetes Personal in den Sitzungssaal gebracht werden.

3. Änderung der Bürger- und Einwohnerversammlungssatzung Bezüglich der Zugänglichkeit von Bürgerversammlungen wird vorgeschlagen, in § 1 Abs. 2 Bürger- und Einwohnerversammlungs-Satzung einen neuen Satz 3 ein zufügen: Die Bürgerversammlungen werden in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten. – Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass geeignete Räume, auch bei gewerblichen Anbietern, nicht angemietet werden konnten und Rollstuhlfahrer dann bei Bedarf durch geeignetes Personal in den Sitzungssaal gebracht werden.“ Bezüglich der Zugänglichkeit von Einwohnerversammlungen wird vorgeschlagen, in § 7 Abs. 1 Bürger- und Einwohnerversammlungs-Satzung einen neuen Satz 3 einzufügen:

 

Die Einwohnerversammlungen werden in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten. – Abweichungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass geeignete Räume, auch bei gewerblichen Anbietern, nicht angemietet werden konnten und Rollstuhlfahrer dann bei Bedarf durch geeignetes Personal in den Sitzungssaal gebracht werden.“ Aufgrund der Erfahrungen des Bezirksausschusses 16, z. B. bei der Auswahl von Wahllokalen, erscheint es nicht zielführend, wenn die Vorgabe, dass allen Bürgern eine angemessener Teilhabe an den politischen Entscheidungsprozessen ermöglicht werden muss, schon in der Formulierung zur Auswahl der Räume ad absurdum geführt wird. Eine Sollvorschrift impliziert die Option auch davon abweichen zu können, dies ist in den angesprochen Fällen untragbar. Während bei einer Wahl auch per Briefwahl abgestimmt werden kann, ist dies in den oben angesprochen Fällen nicht möglich, hier ist Präsenz zwingend erforderlich.

einstimmig Zustimmung