TOP 2. - Veröffentlichung
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Gremium:
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Übertragung personalrechtlicher
Befugnisse
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Übertragung von personalrechtlicher Befugnisse auf bestimmte Bedienstete des Sozialreferates wird zugestimmt. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil personalrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.