TOP 3. - Veröffentlichung
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Nachlass
Verwendung einer Alleinerbschaft
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
In Erfüllung des letzten Willens des Stifters ist sein Reinnachlass der nichtrechtsfähigen Stiftung für Obdachlose in München als „sonstiges Vermögen“ zuzuführen, das für den Zweck der Stiftung verwendet werden soll, ohne der zeitnahen Verwendungspflicht zu unterliegen.
Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung.