TOP 15. - Veröffentlichung
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Reprivatisierung eines Wohnhauses
9. Stadtbezirk Neuhausen
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Beschlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Stadtratsbekanntgabe mitgeteilt, welches Anwesen die Landeshauptstadt München im gegebenen Fall verkauft hat. Im Ürigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, well persönliche Belange bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.