TOP 10. - Veröffentlichung
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Dingliche Sicherung von städtischen Rechten bei
Grundstücksgeschäften, insbesondere auf privaten
Flächen mit Bindungen für den (geförderten) Wohnungsbau
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss unterliegt auf Dauer der Geheimhaltung, weil Verträge in Grundstücksangelegenheiten mit privaten Dritten und deren Finanzierung betroffen sind.