TOP 2. - Veröffentlichung
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Nachlass
Verwendung einer Alleinerbschaft
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
In Erfüllung des letzten Willens der Stifterin ist ihr Reinnachlass dem
Grundstockvermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung Fonds Münchener Altenhilfe als Zustiftung zuzuführen.
Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung.