TOP 3. - Veröffentlichung
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Übertragung personalrechtlicher Befugnisse
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Übertragung von personalrechtlichen Befugnissen auf bestimmte Bedienstete des Sozialreferates wird zugestimmt. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil personalrechtiche Angelegenheiten betroffen sind.