TOP 12. - Veröffentlichung
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Gremium:
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Bestellung eines Erbbaurechts
für eine Zwischennutzung im
3. Stadtbezirk Maxvorstadt
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschuss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Beschlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Stadtratsbekanntgabe mitgeteilt, welches Grundstück die Stadt im Erbbaurecht vergeben hat. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.