TOP 2. - Veröffentlichung
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Nachlass
Annahme und Verwendung eines Vermächtnisses
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Das Vermächtnis wird dankend angenommen. Das Vermächtnis ist nach Abzug der Kosten für die Erfüllung der Auflage direkt dem sonstigen Vermögen der Gabi und Dr. Erhart-Stägmeyr-Stiftung, Bukr 8050, zuzuführen.
Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil
Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse betroffen sind.