TOP 1. - Veröffentlichung
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Errichtung der nichtrechtsfähigen
Franz und Juliane Zipko-Stiftung
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
In Erfüllung des letzten Willens der Stifterin und in Dankbarkeit ihr gegenüber errichtet die Landeshauptstadt München die nichtrechtsfähige Franz und Juliane Zipko-Stiftung.
Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung.