TOP 1. - Veröffentlichung
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Übertragung eines Grundstücks
10. Stadtbezirk Moosach
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Beschlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Bekanntgabe mitgeteilt, welche Flächen die Stadt eigentumsrechtlich übertragen hat. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.