TOP 4. - Veröffentlichung
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Aufhebung von Stadtratsbeschlüssen
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betrieb- und Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.