TOP 8. - Veröffentlichung
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Gremium:
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Änderung eines Erbbaurechts
18. Stadtbezirk Untergiesing – Harlaching
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Beschlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Stadtratsbekannt-
gabe mitgeteilt, an welche Flächen die Stadt das Erbbaurecht aufgehoben hat. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.