TOP 7. - Veröffentlichung
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Gremium:
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Rückabwicklung eines Erbbaurechtsvertrags
Übertragung von bebauten Grundstücken
10. Stadtbezirk Moosach
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Be-
schlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Stadtratsbekanntgabe mitgeteilt, welche Gebäude die Stadt eigentumsrechtlich übertragen hat. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil persönliche Belange bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.