TOP 3. - Veröffentlichung
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Umsetzung der Handlungsempfehlungen
Annahme einer Zuwendung zugunsten der
Münchner Sozialstiftung
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Annahme einer Zustiftung in das Grundstockvermögen der Münchner Sozialstiftung wird mit Dank zugestimmt. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil die wirtschaftlichen Angelegenheiten der spendenden Person sowie personenbezogene Daten betroffen sind.