TOP 34. - Veröffentlichung
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Förderung von sozialen Maßnahmen
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Es wude antragsgemäß beschlossen. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil Gschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse betroffen sind.