TOP 11. - Veröffentlichung
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Aufhebung und Neuvergabe eines Erbbaurechts
23. Stadtbezirk Allach-Untermenzing
Bekanntgabe nach Art. 52 Abs. 3 GO
Der Beschluss wurde antragsgemäß gefasst. Nach Vollzug des Beschlusses wird im Rahmen einer öffentlichen Stadtratsbekanntgabe mitgeteilt, welche Fläche die Stadt erworben hat. Im Übrigen unterliegt der Beschluss auf Dauer der Geheimhaltung, weil persönliche Belange beziehungsweise Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse eines Dritten betroffen sind.